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BGH, 27.02.1951 - 4 StR 79/50 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Sorgfaltspflichten des PKW-Fahrers bzw. des Radfahrers beim Überholvorgang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 04.02.1954 - 4 StR 551/53
Rechtsmittel
Bei der Bemessung des erforderlichen Abstandes von dem eingeholten Fahrzeug hat der Überholende geringe Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen; das gilt besonders bei Fahr- und Motorrädern, die nach ihrer Bauart ständig gewissen Schwankungen unterworfen sind (vgl. BGH 4 StR 79/50 vom 21.2.1951 in VRS 3, 176). - BGH, 21.06.1960 - VI ZR 69/59
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Überholen
Der Fahrer eines eingeholten Fahrzeugs ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Geschwindigkeit herabzusetzen (Urteil des BGH vom 27. Februar 1951 - 4 StR 79/50, VRS 3, 176 Nr. 6 = VersR 1951, 227). - BGH, 06.05.1954 - 3 StR 41/54
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Fahr- und Motorrädern, die nach ihrer Bauart ständig Schwankungen unterworfen sind, gewisse Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen sind und dass das überholende Fahrzeug diesem Gefahrenumstand durch einen ausreichenden Abstand Rechnung zu tragen hat (BGH a.a.O., 4 StR 79/50 vom 21. Februar 1951 in VRS 3, 176 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 4 StR 551/53 vom 4. Februar 1954; vgl. auch BGH 3 StR 569/52 vom 6. November 1952 in VRS 5, 46). - BGH, 13.04.1953 - VI ZR 115/52
Rechtsmittel
Dagegen besteht im allgemeinen keine Verpflichtung langsamer zu werden oder zu halten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1951 - 4 StR 79/50 - VerkBl 1951, 227).